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Jacob Heinrich Zernecke.


Thornische Chronica

in welcher die Geschichte dieser Stadt zusammen getragen worden.

Berlin, MDCCXXVII.


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Wurde hier zur Stelle die Landes=Willkühr mit grossen Solennitäten bey aufgerichteter Bühne auf dem Marckte am Rathhauße publiciret, und da sie nur in MSCto und wenigen Händen ist, und doch ein vieles zu des gantzen Landes und dieser Stadt Geschichte beyträget, so erachte vor sehr dienlich selbte hier anzuführen; Sie ist dieses Lauts:

[33]

Landes=Wylkore bey des Ordens Zeiten im Jahr MCCCCXX
nach Conversionis S. Pauli zu Marienburg bestanden.

Articul I.

Wir willkoren, daß kein Mann, es sey Ritter, oder Knecht, oder wer er sey, zu seiner Ridung, oder Berichtung, stärcker oder höher reiten soll denn selbst zehende, und niemand soll Sammlung machen, oder mit Armbrost oder Wapen reiten, bey Leib und Gut, und soll seine Busse nicht wissen.

Art. 2. Auch soll niemand in das Landding mit Freunden oder mit Frembden stärcker reiten denn selbst zehende, auch kein Armbrost in das Landding führen, wer dawider thut, soll seine Busse auch nicht wissen.

Art. 3. Auch wo man zu Tage reitet binnen Landes, da soll auch niemand stärcker reiten dann selbst zehende, und kein Armbrost führen binnen Landes auf Tagen, wer dawider thut, soll seine Busse auch nicht wissen.

Art. 4. Wir wollen, daß kein Mann Sammlung soll machen, es sey aufm Lande, oder in Städten, bey der höchsten Busse das wider unser Gericht und wider der Stadt=Rath wäre: Geschehe es auch, daß solche Sammlunge unsere Leute vor Schrey oder Aufflauff machten, die soll man richten; kämen sie aber weg, so soll man sie mit Recht in die Acht legen Jahr und Tag, darnach mag sie die Herrschafft zu Gnaden nehmen, und das alles soll stehen zu Gnade der Herrschafft.

Art. 5. Wir wollen, daß kein Mann Lästerung auf die Herrschafft und auf die Räthe der Städte spreche, wird einer überzeuget mit ehrhafftigen Mannen selb dritte, der soll seine Busse nicht wissen: Jedoch soll es stehen zur Gnade der Herrschafft.

Art. 6. Wir wollen, daß ein jeder Mann nach seiner Briefflichen Beweisung soll bey seinem Rechte bleiben und behalten werden.

Art. 7. Wir wollen, daß ein jeder Mann vom Lande, in Städten und Dörffern soll in seinem Gerichte zu Rechte stehen, da er Dingpflichtig ist; und der da geistlich ist, der soll geistlich bleiben, und was auch weltlich ist, das soll weltlich bleiben, auf daß ein jeder bey seinem Rechte und Gerichte bleibe, darinnen er bebrieffet und vorsiegelt ist worden.

Art. 8. Wir wollen, wo sich zwey begriffen mit Urtheil und Rechthohlung im Wandel, die sollen keinen Brieff hohlen von der Herrschafft, sondern man soll sie mit Recht anten.

Art. 9. Wir wollen, wo sich zwey begriffen in Weltlich Recht und Ur[34]theil und Recht=Einholung, der eine sey geweyht, der andere nicht, es sey mitten in der Sache oder am Ende, daß sich keiner soll beruffen in Geistlich Recht, wer das thut und übertritt, der soll seine Busse nicht wissen.

Art. 10. Wir wollen auch, si zween gegeneinander wären, und köhmen vor einen Stadt-Rath, und der Rath berichte ihre Sache u. Zwietracht, oder Gelübde geschehen vor dem Rath oder Bürgerschafft, in geschlossener Thür vorliebet und verschrieben würde, der Rath das zeugte, das soll bey Macht bleiben.

Art. 11. Wir wollen, wo eine Sache von der Herrschaft berichtet würde, oder vor gehegtem Dinge, oder vor guten Leuten zur Hand gegeben wird, das soll kein Hauptmann oder Vorsprach übertheidigen, und sothane Sachen soll man verschreiben und verbrieffen, auf daß kein Aufhebung von keinem Theile geschehe, wer dawider bricht, und überzeuget wird, der soll seine Busse nicht wissen, und das soll stehen in der Herrschafft Gnaden.

Art.12. Wir wollen, ob einer den andern vorgeladen hätte vor Gericht, der eine hätte einen Vorsprach, der andere nicht, so sollen ihn die Schöppen einen Tag theilen, daß er sich eines Vorsprachen auf den Tag warne, auf daß kein Brieff an die Herrschafft dürffte geschehen, umb Vermeidung grösserer Mühe und Zerrüttung.

Art.13. Leute, die sich begreiffen mit Recht, die sollen des Rechts geniessen, und entgelten, und sich darüber an die Herrschaft nicht beruffen.

Art.14. Wo einer den andern um Schaden beschuldiget, des Schaden soll man nicht richten nach des Klägers Willen, sondern die Schöppen sollen ihn würdigen, nachdem sie erkennen und möglich ist bey ihren Eyden: so soll der Kläger seinen Eyd sonderlich darzu thun, daß der Schade so groß sey, als er von den Schöppen gewürdiget ist, man ihn wohl wenigern, aber nicht höhern.

Art.15. Die Verurtheilten zum Tode soll man zum wenigsten zuvor beichten lassen, ob sie das begehren, und das soll man ihnen nicht versagen.

Art.16. Ein jedermann soll seine Untersassen fleißig darzu halten, daß sie beichten und GOttes Recht thun, und wer Zauberey oder andern Unglauben unter ihnen erfähret, das soll er wehren und steuren, so er ins höchste vermag.

Art.17. Kein Marcktag soll man legen auf den Sonntag, auch soll man keinen Kauffmann oder Krämer, auf dem Kirchhoffe oder in den Kirchen keinerley Wahr oder Kauffmannschafft lassen feil haben.

[35]
Art.18. Kein Kauff oder Wechsel um Erbe oder liegende Gründe, der des Abends geschieht, soll nicht mächtig seyn, er würde denn des Morgens vorliebet.

Art.19. Woll und andere Kauffmannschafft soll einem jeden Mann frey seyn zu kauffen und verkauffen, und niemand soll von der Herrschaft darüber gezwungen werden.

Art.20. Ritter, Knechte und alle andere, die Fischerey in des Ordens Lehn und anderswo haben, soll man sie dabey lassen als ihnen verkaufft ist.

Art.21. Wir wollen, daß keiner jemand sein Kind oder Freundin entführen soll wider ihren Willen, wird ein solcher gefangen, man soll ihn richten, kommt er weg, so soll er unsers Landes Acht leyden.

Art.22. Wer eine Frau oder Jungfrau entführet ohne ihren Willen, sein Gutt soll an die Herrschafft zu ewigen Zeiten es sey liegende oder fahrende, und keine Forderung oder Heissung darnach geschehen, auch soll auf ihn kein Gutt noch Erbe sterben, sondern seine nechste Freunde sollen das haben und nehmen. Hat aber die Frau oder Jungfrau zuvor vor ehrbahren Gezeugen ihren Willen geoffenbahret, daß es ihr Wille sey gewesen den zu haben, der sie entführet, und ob sie auch derselbe hat recht und redlich vorgeworben an ihren nechsten Freunden, so sollen sie beyde an Noth bleiben: Hat er auch Helffer mit ihm gehabt, all der Gutt soll auch an die Herrschafft fallen, auch soll an sie noch Erbe noch Gutt sterben, sondern ihre nechste Freunde sollen das nehmen, und wolt sich jemand des entledigen, daß er davon nicht wüste, der soll davor schwören zu den Heiligen selb siebende, auch sollen sie beyde der Hauptmann und der Helffer in des Landes Acht seyn, zu Hand als sie die That gethan haben, und begreifft sie jemand darnach im Lande, der soll nicht gebrochen haben was er thut, und sollen des Landes entbehren zu ewigen Zeiten, und der Frauen und Jungfrauen Gutt, die also entführet wird, ihr Anfall soll ihnen nicht folgen, sondern ihre nechste Freunde sollen das haben.

Art.23. Kähme eine entführte Frau oder Jungfrau wieder in das Land nach etlicher Zeit, so sollen ihr ihre Freunde nicht mehr folgen lassen von ihrem Gutte, dann ihre blosse Leib=Nahrung, die sollen sie auch besorgen, dieweil ihr Mann lebet, stirbet aber ihr Mann, ehe dann sie, so sollen ihr von ihrem Gutt nichts mehr folgen, dann die Helffte, das andere soll an ihre nechste Freunde fallen; gewinne sie auch Kinder mit dem Manne, der sie entführte, die Kinder sollen kein Recht haben zu ihrer Eltern Gutt, und zu ihrer Freunde Gutt, und sollen auch ewig des Landes entbehren.

[36]
Art.24. Nehme eine Wittwe, oder Unmündige Jungfrau, der Vater und Mutter abgangen ist, einen, und setzet den Mann in ihr Gutt mit etlicher ihrer Freunde Rath, so soll noch er noch sie gebrochen haben, und ob die Freunde das nicht gestatten wolten, so soll sie vor ihren Willen offenbahren, also daß ihr Wille zeugbar sey, daß sie den wolt haben, und soll damit frey und ledig seyn, und ihres Gutts nicht verlohren haben.

Art.25. Wir wollen, daß kein Mann dem andern seine Bauren vorhalte, auch soll man die Bauren in denen Städten nicht höher beklagen von Schuld wegen dann um einen Firdung, sind die Schulden höher, so soll man ihn daheim suchen an seinem Richter auf einen bestimmten Tag, und man soll keinem Bauer Pferde noch Vieh abpfänden von Schuld wegen ohne der Herrschafft wissen, auf daß Scharwerck und Zins nicht gehindert werde, auch das Erbe nicht gelöset werde.

Art.26. Knechte und Mägde sollen ihrer Herrschafft ausdienen, will ein Knecht oder Magd binnen den Tagen von ihrer Herrschafft scheiden, der soll redlich Sache haben, des sollen die Rathmanne einer Stadt oder Dorffs erkennen: Scheidet er dann von seiner Herrschafft, so soll er ihm seinen verdienten Lohn geben, und man soll allen Dienstbothen ihr Lohn nicht vorenthalten über Nacht, die Herrschafft soll auch redliche Ursach haben, warum sie Knechte oder Mägde binnen ihren Miethstagen von sich scheiden wollen, und entlieff Knecht oder Magd von ihrer Herrschafft, die sollen nirgends dienen, sie haben dann zuvor der Herrschafft ausgedienet.

Art.27. Wir wollen auch, daß der Rath in allen unsern Städten darzu sollen sehen, daß ausgethane Zinsen nach der Anweisung also bewahret sollen seyn, die vor dieser Zeit sollen gekaufft seyn: ist aber ichts Gebrechung daran, daß sie die pflegen sullen mit der Herrschafft wissen, daß deme der Zinse giebt, recht geschehe.

Art.28. Es soll auch ein jeder Zinsverkäuffer mit dem Zinskäuffer vor gehegtem Dinge verschrieben mit gerechtem Gelde und nicht mit Schulden, auf daß ein gehegt Ding und Stadt=Bücher ganz aufzeugen mögen oder vor der Herrschafft zur vollkommenen Bevestigung, daß man nicht darum klagen oder theidigen darff; Auch hält mans zu Culmen also: Wer Zinß in einem Erben hat, bauet er das Hauß der den Zinß giebt, so muß der Zinßnehmer den dritten Pfenning zu Hülffe geben nach Marck=Zoll, der würde des Erbes und auch des Haupt=Gutts von der Zinse.

Art.29. Kein Handwercks=Knecht soll machen Satzung oder Samm[37]lung, die da gehen gegen unsern Herren, gegen das Land, gegen der Stadt, und gegen seinen Meister.

Art.30. Kein Handwercks-Knecht soll ihren Meistern ihr Handwercke niederlegen, bey der höchsten Busse, hat irgend ein Handwercks-Knecht wider seinen Meister Schelung, der soll es dem Wercke oder der Stadt vorlegen, die das mögen zu gutte machen, wer dagegen einem sein Handwerck niederleget, soll man richten, jedoch soll es geschehen in der Herrschafft Gnade.

Art.31. Kein Handwercks-Knecht soll den Montag noch keinen Wercktag zum Feyertage machen, ledig zu gehen, oder keinerley neue Findt machen, oder Aufsatz, damit er seinem Meister sein Werck niederlegen möge und Urlaub geben: Wer das freventlich breche, dem soll man sein Haupt abhauen; Gebrech auch jemand unwissende, der soll seine Busse nicht wissen, sonderlich den Schmieden Knechten soll abgelegt seyn der Mutter Hauß und die drey Pfennige die sie täglich von ihren Meistern heischen zu Bier und alle Satzung der vorgeschriebenen Busse.

Art.32. Kein Handwercks-Knecht soll seinem Meister kürzer dienen, denn ein Viertel Jahr, bey derselben Buß; Fuget er aber seinem Meister nicht, er gebe ihm Urlaub, denn es will dergleichen auch gehalten werden mit allerley Dienstbothen, und dazu lohnen nach Wochen Zahl.

Art.33. Auch soll jeglicher Meister seinem Knecht Redlichkeit thun, gebreche er, soll er seine Busse auch nicht wissen.

Art.34. Ein jeglicher Meister soll melden dem Rath bey seinem Eyde, wann er jemand weiß, der hieran gebrochen hat, thut er das nicht, man soll ihn werffen aus seinem Werck.

Art.35. Auch soll ein jeglicher Meister, der nun ist und auch werden mag, seinen Eyd thun vor dem Rath, da er gesessen ist, daß er Willkühr halten wolle, ohne arge List.

Art.36. Allen Dienst=Bothen, welcherley die seyn, die um Lohn dienen, oder auf Gnaden, den sey in allen Sammlungen obgeleget, daß sie keinerley Tranck kauffen sollen in ihren Sammlungen zu trincken durch das Jahr, wer daran brechen, soll seine Busse nicht wissen.

Art.37. Auch welcher Wirth gestattet, daß man in seinem Hause solche Satzung machet, dem soll man sein Haupt abschlagen; Entwich aber ein Knecht um solcher Brüche willen, aus einer Stadt in die andere, da mag in die Stadt daraus er entwichen, geschicket, und er mit wissen gefolget werden.

[38]
Art.38. Wär es, daß ein Schipper mit seinem Schiff, der das Kauffmanns=Gutt eingenommen hat zu Marckte zu bringen, boben der Mewa verfrohren, der soll die vier Tage da legen, möchte er boben die vier Tagen nicht fahren, so soll er das entbiethen dem Burgermeister gen Thorn, wem er das Gut entwehren soll, dem soll es der Burgermeister offenbahren, daß er zu seinem Gute komme; und wer binnen vier Tage nach solcher Erinnerung zu seinem Gutt nicht kähme, was Schaden davon entstünde, das soll der Schipper ohne Wandel bleiben; befrieret ein Mann mit seinem Schiffe und Gutt beneben Mewen, das soll er dem Burgermeister zu Dantzig wissen lassen, der soll es auch in derselben Reisen halten, und Wochenlohn soll der Kauffmann zahlen und ausrichten; desgleichen ob jemand von Elbing verfriere, des soll man gen Thorn und Elbing dem Burgermeister entbiethen. Wollen auch die Schiffleuthe zur Herbstzeit nicht fahren, die vor Eiß wohl fähren möchten, die sollen binnen vier Jahren nichts auf der Weichsel führen, und die Stadt soll ihm verbothen seyn, darzu sollen sie das halbe zahlen, was dem Kauffmann sein Gutt hat gekost zu Marckte zu bringen.

Art.39, Schiffe, die die Weichsel auff= und nieder gehen, daß man ihn zu Lohn soll geben bey der Meile, und kein Knecht soll von dem Schiff gehen noch lauffen, das geschiffte kähme dann zu Marckte, wer dann ehe davon lieffe, der soll verliehren sein Ohr, ob er von dem Schiff=Herrn, Steuermann, Plattmann selbt=dritte wird überzeuget.

Art.40. So das Eiß oder ander Hinderniß entstehet oder begegnet, so soll der Schipper oder Steuermann mit den andern Knechten drey Tage da harren und beiten, und die Kost, die da geschehe, soll man zahlen von den Güttern, und wenn die drey Tage um kommen sind, so sollen sie den vierten Tag fahren, ob sie vors Eiß mögen um dasselbige Lohn, da sie zuvor seyn umb gewonnen, und wann ein Schiff von Eiß wegen nicht forder auffkommen mag, so sollen die Schiffe auf diese Seite legen, und nicht auf die Pohlnische.

Art.41. Geschicht Schiffbruch, so sollen die Knechte nicht fliehen, sondern sie sollen helffen das Gutt fleißig bergen, und man soll jeglichem Knecht geben einen Tag einen Schilling, und die Kosten, die da geschehen, soll man bezahlen nach Last=Zahl von dem Gute, ob es der Schiffherr oder Steuermann, der Knechte selber bedürffte in seinem Schiffe, der soll auch den Knechten zu Lohn geben von seines selbs Schiffe, den Tag einen Schilling und die Kost.

[39]
Art.42. Wurde ein Steuermann oder Plattmann, abrünstig ohne redliche Ursach, so soll dem Steuermann der Halß, dem Plattmann die Hand abgehauen werden; auch wo und in welcher Stadt ein Schiff geschiffet wird, mit was Gutt das sey, so soll man dem Schiffmann die halbe Fracht geben von dem Gutte, als von oben ist eingetragen.

Art. 43. Schiffleute, die auf der Weichsel fahren, sollen haben frey Brennholtz drey Tage bis an den vierten Tag, was sie da noch länger liegen und brennen, da sollen sie sich mit denen berechnen, den das Holtz zugehöret, und da sollen Schultzen zwo Männer aus dem nechsten Dorffe, so da gegen gelegen, ausgenommen, so da drey oder vier Mann bleiben bey jeglichem Schiffe, die sullen Brennholtz haben, doch also, daß sie nicht sollen hauen Zimmerholtz als Eichen und Fichten: welcher Schiffer, oder Hauptmann eines Schiffes, die uf der Weichsel auf= und nieder fahren, des Kauffmanns Gutt annimmt zu Marckte zu führen, und das Gutt aus dem Schiffe zu verkauffen, da er vom Gutt und Schiffe entwiche, ehe das Gutt zu Marckte kähme, und befehle es einem andern, der es überantwortet ohne seiner Stelle, den soll man richten vor einen Dieb, ob er überzeuget wird selb dritte nach der Lands=Willkühr.

Art. 44. Niemand überall, noch zu Wasser noch zu Lande, soll Silber und neue Schilling in mercklichen Summen aus dem Lande führen.

Art. 45. Kein Goldschmied, auch niemand anders in grossen und kleinen Städten, und darzu überall, soll brennen und schmeltzen die neuen Schillinge.

Art. 46. Kein Goldschmied soll heimliche Offen oder Essen in seinem Hause haben, sondern offenbahre, die ihm täglich zu seinem Wercke dienen, sonst soll niemand Offen oder Essen und unziemlich Gewicht haben, damit man dem gemeinen Lande kein Hinderniß und Schaden thun möge, wurde man jemand mit diesen Sachen in Wahrheit befinden, dem soll man solche Offen entzwey schlagen und zerbrechen, da boben soll derselbe seine Busse nicht wissen.

Art. 47. Goldschmiede welcherley Werck sie so groß machen, daß man die zeichnen mag, da sollen sie ihr Zeichen darauf schlagen, ob Gebrech daran befunden würde, daß man wisse, wer das gemacht hat.

Art. 48. Von dem Morgen Korn zu schneiden zwölff alte Schilling, von den gemäßenen Huben zu schneiden 12. Scheffel Korn: von dem Morgen Haber zu schlagen 7 alte Schilling; darüber soll niemand mehr Lohn geben, und wer diese Satzung nicht würde halten, der soll der Herrschafft unter der er gesessen ist, drey Marck verfallen seyn.

[40]
Art. 49. Auch alle Handwercker, keinen ausgenommen, sollen ihre Wahren geben nach dem neuen Gelde, auch in allen Herbergen mit Kosten und mit Futter soll die Bezahlung geschehen mit neuem Gelde; Uberall das Land soll einerley Cölmische Maaß seyn an Tonnen, Scheffeln, Stoffen, Halben und Quartiren, und ein jeder soll sein Marckzeichen haben: wurde hierwider jemand funden, der soll seine Busse nicht wissen.

Art. 50. Der Logel von Romaney, Reinfalt, oder dergleichen, die allhier ins Land gebracht worden, sollen halten 50 Stoff, was sie weniger gefunden werden, das soll man am Gelde abschlagen.

Art. 51. Alles Gewand soll man verbleyen und versiegeln, so daß recht gefunden wird an seiner Breite und Länge.

Art. 52. Niemand soll dem andern seinen Dienstbothen, den er recht und redlich gemiethet hat, ob der einen entgienge, wo man den findet, soll man ihn wiedernehmen: Welch Knecht der so entgehet, soll ein Jahr umsonst dienen, und der Herrschafft drey Marck geben.

Art. 53. Ob jemand seinen Mann von seinem Erbe entzöge, den soll man auf sein Erbe ohne alle Wiederrede lassen folgen, und bringen in wehrende Hand, und bezahle er was er pflichtig ist, dann laß man ihn ziehen.

Art. 54. Elterleute aller Gewercke sollen bestellen und zusehen, daß ein Werck gut und rechtfertig gemacht werde, auf daß das Armuth dadurch nicht zu Schaden komme.

Art. 55. Keine Preussen sollen in denen Städten, noch in deutschen Dörffern, werden aufgenommen zu dienen, noch zu wohnen, wo man die findet, die mag man von dannen wieder nehmen.

Art. 56. Man soll gebiethen und befehlen in allen Gerichten in Städten und auf dem Lande, daß ein jeglicher Dienst=pflichtiger und Harnisch und Pferden sein Gutt zu erdienen geschickt sey, und daß man Heer Schauung darüber halte.

Art. 57. Wer da frembde Hauer miethet, der soll geben von der Morgen drey Schilling, von dem Morgen Graß vier Schillinge, den Schnittern auf den Morgen 6. Schilling, von der Huben 16. Schilling, von der gemeßen Huben 15. Schilling.

Art. 58. Einem Dienst=Knechte, der sein Geschirr machen kan, und mit der Sensen hauen, soll man geben drey Marck auf ein Jahr; einem Treiber anderthalb Marck; einem schlechten Helffer 2 Marck; einem Wedehutt 3 Firdung; einer grossen Magd ein Marck; einer mäßigen 3 Firding; einer Kinder=Magd ein halb Marck.

[41]
Art. 59. In Städten, oder Vorstädten, soll kein ledig Gesinde gehauset werden, die zu Diensten taugen.

Diese vorgeschriebene Artickeln der Hoh=Meistern des Vogt=gebiethes, Ritter, Knechte, und Städte dieses Landes gantz eines sind worden, solche mit ernstem Fleiße zu verkündigen und zu hulden; Wer hierwieder thun würde, soll seiner Busse nicht wissen, und wer einen solchen Ubertreter vermeldet, der soll das dritte Theil haben solcher Busse. Geschehen zu Marienburg nach Conversionnis S. Pauli, im Jahr nach Christi Geburt 1420.


 
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letzte Aktualisierung: 02.10.2004